Wer seine Fahrzeugpapiere regelmäßig im Auto belässt, trägt damit nicht automatisch dazu bei, dass es gestohlen werden könnte. Durch die Aufbewahrung der Papiere im Auto wird das versicherte Diebstahl-Risiko nicht wirklich erhöht. Jedenfalls ist kaum anzunehmen, dass ein von außen nicht sichtbar im Pkw zurückgelassener Fahrzeugschein einen Gelegenheitseinbrecher erst dazu motiviert, mit dem überraschend vorgefundenen Dokument nunmehr auch den ganzen Wagen zu entwenden. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm vertreten (Az. 20 U 226/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bringe laut westfälischem Urteilsspruch die spontane Entwendung eines kompletten Fahrzeugs ein erhebliches zusätzliches Täter-Risiko mit sich. Das
wird von Dieben erfahrungsgemäß nicht eingegangen, die typischerweise aufs „schnelle Geld“, aber nicht auf die komplizierte Verwertung eines gestohlenen Fahrzeugs aus sind. „Zumal im konkreten Fall unstreitig außer
dem Bestohlenen und seiner nicht als Diebin in Frage kommenden Freundin kein Dritter von der Aufbewahrung der Papiere wusste und so zum Diebstahl des Fahrzeugs ermuntert werden konnte“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra
Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Von einer grob fahrlässigen Erhöhung der Gefahr, auf die sich die Versicherung beruft, könne sowieso nur bei nachträglichen Änderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Umstände die Rede sein, welche den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich machen.
Was ausgeschlossen ist, wenn der Autohalter seine Papiere schon immer, also bereits vor dem Versicherungsabschluss, im Wagen aufbewahrte.
Doch selbst diese Frage spielt letztendlich keine Rolle. Denn das Gericht ist der Meinung, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen prinzipiell nicht gefahrerhöhend wirke, nur weil der Besitz der Zulassungsbescheinigung das Wegschaffen und Veräußern des Fahrzeugs zumindest erleichtere und einen potentiellen Dieb so zur Entwendung motivieren könne.
Vielmehr sei der Versicherte seiner Beweispflicht ausreichend nachgekommen, indem er vor Gericht überzeugend nachwies, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. Womit ihm die Versicherung die geforderten 5.265 Euro zu zahlen habe. www.anwaltshotline.de
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