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Neue Regelungen für Kurzzeitkennzeichen: Keine weite Überführungsfahrt ohne HU

Seit Monatsbeginn gibt es für Kurzzeitkennzeichen neue Regelungen:  Die gesetzliche Vorschrift für das Nummernschild mit gelbem Feld ist verschärft worden. Ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten darf nur dann eingesetzt werden, wenn das Fahrzeug noch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) hat. Darauf verweist TÜV SÜD.

Seit Monatsbeginn gibt es Kurzzeitkennzeichen bei den Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nur, wenn zwei neue Bedingungen erfüllt sind: „Das Auto muss bereits bekannt sein und über eine Betriebserlaubnis verfügen“, sagt Eberhard Lang von TÜV SÜD. Bisher konnte ein potentieller Autokäufer beispielsweise vor der Reise zu einem großen Gebrauchtwagenhändler ein „gelbes“ Nummernschild bekommen, auch wenn er sich noch gar nicht für ein bestimmtes Auto entschieden hat.

Neu ist auch die Regelung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung bei Lkw. Ist deren Termin abgelaufen, darf das Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen nur noch zu einer Prüfstelle im gleichen Zulassungsbezirk bewegt werden. Stellt der Prüfer Mängel fest, darf zur Reparatur danach auch noch zu einer „nächstgelegenen geeigneten Einrichtung“ gefahren werden, wie es in der Verordnung heißt. Diese Fahrt darf aber dann nur im gleichen oder angrenzenden Zulassungsbezirk erfolgen. Die Einschränkung gilt übrigens auch dann, wenn der Termin zur HU während der fünftägigen Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens abläuft. Dies gilt aber nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge.

Wer ein solches Nummernschild beantragt, sollte also bereits die Daten des Autos – beispielsweise aus einer Zulassungsbescheinigung (früher Kfz-Brief) – und den Nachweis der noch gültigen Hauptuntersuchung mit zum Amt nehmen. Wie bisher muss sich der Antragsteller auch um eine Versicherungsnummer kümmern und diese vorlegen.

TÜV SÜD AG, München

tuev-sued.de

 


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